unscheinbare Fußballfans besonders verdächtig!
Verfasst: Donnerstag 6. Juli 2006, 10:19
Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis dürfen weibliche und männliche Fußballfans, die "unscheinbar und unverdächtig sind" ohne Angabe von Gründen vor dem Stadionbesuch von der Polizei nackt ausgezogen werden.
Das Verwaltungsgericht wies damit die Klage einer 16-Jährigen ab, die sich bei dem Zweitligaspiel 1. FC Saarbrücken gegen 1. FC Dynamo Dresden am 11. März 2005 vor dem Stadion vor Polizeibeamten ohne Angabe von Gründen in einer Kabine nackt ausziehen mussten.
"Am Ende der Durchsuchung wurde der Klägerin angewiesen, den BH für eine Abtastkontrolle nach oben umzuklappen. Der Slip musste bis zu den Knien heruntergezogen werden und die Klägerin musste eine vollständige Körperdrehung durchführen", so die Tatbestandsbeschreibung im Urteil. "Man konnte von draußen hineinsehen, da die Kabinen offen waren. Außerdem waren die Pflastersteine im März entsetzlich kalt", erzählt die Klägerin.
Nach Angaben der Polizei Saarbrücken wurde die Klägerin wie viele weitere weibliche Fans gerade deswegen untersucht, weil sie zu den so genannten unverdächtigen Dynamofans gehört. Solche sind nach Definition der Polizeibehörde "unscheinbare, jüngere oder ältere und insbesondere weibliche Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans zugeordnet werden können."
Die Polizei begründete vor Gericht dieses Vorgehen damit, dass solche "unverdächtigen Fans" Waffen, Rauchpulver und Signalmunition - versteckt in BHs und Slips - ins Stadion transportiert hätten. Weitergehend hätte es sogar einen Fall gegeben, in dem ein weiblicher Fan pyrotechnische Erzeugnisse im Intimbereich versteckt ins Stadion hineingeschmuggelt hätte. Das Gericht sah die Polizeiaktion "sowohl von der Anordnung als auch vom Umfang her rechtmäßig" an und stellte keinen unverhä! ltnismäß igen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 16-Jährigen fest. Vielmehr bedurfte es "zum Auffinden derartigen Materials einer vollständigen Inaugenscheinnahme des unbekleideten Körpers."
Zudem hätte die Klägerin bei einem Besuch eines Spiels des 1. FC Dynamo Dresden mit einer solchen Durchsuchung rechnen müssen, da bei Spielen dieses Vereins wiederholt Pyrotechnik abgebrannt wurde.
Ohne Kommentar.
Das Verwaltungsgericht wies damit die Klage einer 16-Jährigen ab, die sich bei dem Zweitligaspiel 1. FC Saarbrücken gegen 1. FC Dynamo Dresden am 11. März 2005 vor dem Stadion vor Polizeibeamten ohne Angabe von Gründen in einer Kabine nackt ausziehen mussten.
"Am Ende der Durchsuchung wurde der Klägerin angewiesen, den BH für eine Abtastkontrolle nach oben umzuklappen. Der Slip musste bis zu den Knien heruntergezogen werden und die Klägerin musste eine vollständige Körperdrehung durchführen", so die Tatbestandsbeschreibung im Urteil. "Man konnte von draußen hineinsehen, da die Kabinen offen waren. Außerdem waren die Pflastersteine im März entsetzlich kalt", erzählt die Klägerin.
Nach Angaben der Polizei Saarbrücken wurde die Klägerin wie viele weitere weibliche Fans gerade deswegen untersucht, weil sie zu den so genannten unverdächtigen Dynamofans gehört. Solche sind nach Definition der Polizeibehörde "unscheinbare, jüngere oder ältere und insbesondere weibliche Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans zugeordnet werden können."
Die Polizei begründete vor Gericht dieses Vorgehen damit, dass solche "unverdächtigen Fans" Waffen, Rauchpulver und Signalmunition - versteckt in BHs und Slips - ins Stadion transportiert hätten. Weitergehend hätte es sogar einen Fall gegeben, in dem ein weiblicher Fan pyrotechnische Erzeugnisse im Intimbereich versteckt ins Stadion hineingeschmuggelt hätte. Das Gericht sah die Polizeiaktion "sowohl von der Anordnung als auch vom Umfang her rechtmäßig" an und stellte keinen unverhä! ltnismäß igen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 16-Jährigen fest. Vielmehr bedurfte es "zum Auffinden derartigen Materials einer vollständigen Inaugenscheinnahme des unbekleideten Körpers."
Zudem hätte die Klägerin bei einem Besuch eines Spiels des 1. FC Dynamo Dresden mit einer solchen Durchsuchung rechnen müssen, da bei Spielen dieses Vereins wiederholt Pyrotechnik abgebrannt wurde.
Ohne Kommentar.